Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Nachbar haftet für Wasserschäden infolge seines Bauvorhabens

Wer das Wasser des Nachbarn für ein eigenes Bauvorhaben nutzt und hierbei Schäden verursacht, ist zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stellte der Geschädigte seinem Nachbar für dessen Bauvorhaben seinen Außenwasseranschluss zur Verfügung. An diesen montierte die beauftragte Baufirma u.a. einen Schlauch und einen Wasserzähler und entnahm in der Folge das für die Baumaßnahmen benötigte Wasser. Als der Eigentümer des Wasseranschlusses am Jahresanfang aus dem Urlaub zurück kam stellte er fest, dass sein Keller unter Wasser stand. Der Aussenanschluss selbst, oder aber die montierte Wasseruhr, waren infolge von Frost geplatzt, so dass sich das Wasser in den Keller ergiessen konnte. Zwar ersetzte die Gebäudeversicherung dem Geschädigten den Schaden in Höhe von 18.000 Euro, forderte vor Gericht aber erfolgreich die Summe von dem bauenden Nachbarn zurück.

Das Gericht befand, dass bei einem solchen Gefälligkeitsverhältnis der den Anschluss nutzende Nachbar als Ausgleich für seinen alleinigen Vorteil das Risiko zu tragen hat, welches sich aus dem selbstlosen zur Verfügung stellen des Wasseranschlusses ergibt. Denn durch diese Nutzung in den Wintermonaten resultiert eine erhöhte Gefahr für einen Frostschaden. Dem kann auch nicht die Vermutung entgegen gehalten werden, dass der geschädigte Nachbar den Anschluss in den Wintermonaten selbst am Wassernetz gelassen und genutzt hätte, zumal er sich zu der Zeit auch im Urlaub befand Deshalb ist der Schaden der Versicherung zu erstatten.
 
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil OLG SH 16 U 64 12 vom 06.12.2012
Normen: § 906 II S.2 BGB
[bns]
 
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