Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Zur Haftung der Behörden bei PKW-Schäden durch Schlaglöcher

Nach regelmäßiger Rechtsprechung haften Behörden für Schäden an PKWs, wenn das durchfahren Schlagloch mindestens 20cm tief ist.


Vorab: In Zeiten klammer Kassen werden Strassen immer seltener saniert und immer häufiger noch geflickt. Aber selbst das ist nicht immer der Fall und so sehen sich PKW-Fahrer gerade nach den Wintermonaten immer häufiger mit desolaten Strassenverhältnissen konfrontiert. In einem solchen Fall haftet die zuständige Behörde für an PKWs entstandene Schäden selbst dann, wenn Schilder auf den schlechten Zustand hinweisen und die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt wurde und das Loch mindestens 20 cm tief ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht Celle in einem so gelagerten Sachverhalt hin und führte aus, dass trotz der Hinweisschilder einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die zuständige Stadt vorlag. Denn allein durch die Schilder sei ein ordnungsgemäßes befahren der Strasse nicht gesichert. In einem solchen Fall müsste die Gefahrenstelle entweder beseitigt, oder aber zumindest abgesperrt werden. Da beides nicht erfolgte, musste die Stadt den Schaden dementsprechend begleichen.

Anmerkung: In einem ähnlich gelagerten Fall verweigerte das Gericht dem Autofahrer den Anspruch auf Schadensregulierung, da es ebenfalls von einer Schadensersatzpflicht ab einer Tiefe von 20cm ausging, das Schlagloch in diesem Fall aber nur 15cm tief war (AZ 7 U 216/12).
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG CE 8 U 199 06 vom 08.02.2007
Normen: §§ 823, 839 BGB Art. 34 GG
[bns]
 
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