Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Falschangaben kosten Versicherungsschutz

Wer gegenüber seiner Versicherung bewusst falsche Angaben tätigt muss mit einem Totalverlust des Versicherungsschutzes rechnen.


So erging es auch einem Jäger, welcher gegenüber seiner Haftpflichtversicherung ausgesagt hatte, dass seine von ihm geführten Jagdhunde am Ende einer Jagd plötzlich losgerannt seien um ein Reh zu verfolgen. Dabei hätten sie mit der Leine eine Jagdhelferin umgerissen. Diese erlitt diverse Verletzungen und musste mehrfach operiert werden. Für ihre Verletzungen würde sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro verlangen.

Vor Gericht stellte sich jedoch heraus, dass nicht der Jäger, sondern die Verletzte selbst die Hunde geführt hatte.

Das Oberlandesgericht führte hierzu aus, dass in dieser bewussten Falschinformation der Versicherung eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Angabe der Geschehnisse zu sehen ist. Die Interessen des Versicherers waren infolge der Falschangaben ernsthaft gefährdet, da bei der zuerst vorgebrachten Ereignisvariante ein Mitverschulden der Verletzten völlig fern lag. Ein solches kann bei dem tatsächlichen Ablauf des Unfalls hingegen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser Falschangabe ergab sich für die Versicherung somit ein anderer Beurteilungsspielraum für die Prüfung des Anspruchs. Da diese Falschinformation durch den Jäger arglistig erfolgte, ist die Versicherung im vollen Umfang von der Leistung zu befreien.
 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG KA 12 U 204 12 vom 06.06.2013
Normen: AVB
[bns]
 
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